Peter Neumann
Kufsteiner Str. 64,
83022 Rosenheim, Tel. 0160 / 97431260
email :
peter-m-neumann@t-online.de
Mietvertrag
Zwischen
Herrn Peter Neumann als Vermieter
und
_____________________________________________________________Mieter.
§ 1
Der Vermieter vermietet an den Mieter nachfolgenden Mietgegenstand :
1.
Party-Zelt 4 x 6 m mit Rohrgestell,
Plane aus PVC-Gewebe; Dach- Giebel- u. Seitenwände mit Fenster weiß.
Traufenhöhe ca. 2,0 m, Firsthöhe ca. 3,0m
§ 2
Die
Mietzeit des in §1 angegebenen Mietgegenstand wird festgelegt auf :
vom :
___.___.___ bis :
___.___.___ = ____ Tage
§ 3
Der Mietpreis für den Mietgegenstand
beträgt __________ €
Die Kaution für den Mietgegenstand
beträgt __________ €
§ 4
Für den Aufbau des Mietgegenstands
hat der Mieter mind. 3 Hilfskräfte auf seine Kosten zur Verfügung zu
stellen. Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter der den
Aufbau des Mietgegenstands leitet. Der Vermieter ist verpflichtet, die
Aufbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte
vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Ist ein Aufbau mangels
fehlender Hilfskräfte nicht möglich so ist der Vermieter berechtigt den Aufbau
des Mietgegenstands abzusagen und die vereinbarte Miete in voller Höhe zu
berechnen.
Genehmigungen für öffentliche
Aufbauplätze bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist
Sache des Mieters.
Zum Aufbauzeitpunkt (beginn der
Mietzeit) muss der Platz auf dem der Mietgegenstand aufgebaut werden soll,
sauber sowie frei und zugänglich sein. Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse
z.B. (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht
nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend
machen. Der Aufbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen
Mitarbeiter begonnen werden.
§ 5
Auch für
den Abbau des Mietgegenstands hat der Mieter mind. 3 Hilfskräfte zur Verfügung
zu stellen. Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter der den
Abbau und die Reinigungsarbeiten des Mietgegenstands leitet. Der Vermieter
ist verpflichtet, die Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die
erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.
Ist ein Abbau mangels fehlender
Hilfskräfte nicht möglich so ist der Vermieter berechtigt:
sich auf Kosten des Mieters diese
Hilfskräfte selbst zu beschaffen und dem Mieter 30,- € pro Stunde und
Mitarbeiter zu berechnen.
Der Mietgegenstand muss bis zum
Abbauzeitpunkt (Ende der Mietzeit) vom Mieter leer geräumt
und zugänglich sein, so dass der Vermieter unverzüglich mit dem Abbau der
Mietsache beginnen kann. Beim Abbau der Mietsache muss dem Vermieter die
Möglichkeit und Zeit gegeben werden unter Mithilfe des Mieters und seinen
Hilfskräften die Mietsache wieder in den Anlieferungszustand (z.B.
Säubern der Planen) zu versetzen. Der Abbau darf nur in Anwesenheit des
Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.
(Ausnahme:
§ 8 a)
§ 6
Notwendige
Reinigungsarbeiten bei starker Verschmutzung werden dem Mieter mit 40,- € pro
Stunde berechnet.
§ 7
Die versicherungstechnische
Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne
Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der
Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des
Abtransports.
Die zivilrechtliche Haftung für alle
Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in der
Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei
Anlieferung des Mietgegenstands auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr.
Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und
stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die
genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu
bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände
eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beim Anbringen von Firmen- bzw.
Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B.
Leuchtmittel/Energieverteilung) darf an dem Mietgegenstand kein Schaden
entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden.
Der Mieter verpflichtet sich, die
feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Friteusen oder Heizgeräte dürfen
nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt
und betrieben werden.
§ 8
Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache.
Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden
können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht,
gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter ist nicht
berechtigt, den Mietgegenstand zu beschriften, mit Farbe jedweder Art zu
versehen, zu bekleben, mit Nägel, Reißzwecken oder Tackern zu versehen
Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und
Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme
der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an dem
Mietgegenstand vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus
ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich
, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder
entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile wie Bedachung oder Bespannung
lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu
benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei
Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete
Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu
schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Allein der
Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für
absolute Wasserdichtheit wird nicht übernommen.
§ 8 a
Bei
Windstärke 6 muss das Zelt
abgebaut und sturmsicher verstaut werden.
§ 9
Nach
Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem
Vermieter oder dessen Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind evtl.
Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
§ 10
Der Rechnungsbetrag ist sofort, ohne Abzug, nach dem Aufbau
fällig.
Der Vermieter behält sich vor eine Kaution zu verlangen.
§ 11
Tritt der Mieter von diesem Vertrag
zurück, gilt folgendes als vereinbart::
Bei Rücktritt bis zu 3 Tagen vor dem
bestellten Termin sind 50 % der vertraglich festgelegten Miete fällig. Wird das
Zelt nicht solange wie im Mietvertrag angegeben benötigt und auf Veranlassung
des Mieters früher abgebaut, so ist ebenfalls die vereinbarte Miete in voller
Höhe zu zahlen.
Rosenheim,
den ...............................
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Vermieter Mieter