Peter Neumann

Kufsteiner Str. 64, 83022 Rosenheim, Tel. 0160 / 97431260

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Mietvertrag

Zwischen Herrn Peter Neumann als Vermieter

und

_____________________________________________________________Mieter.

§ 1

 

Der Vermieter vermietet an den Mieter nachfolgenden Mietgegenstand :

 

1. Party-Zelt  4 x 6 m mit Rohrgestell, Plane aus PVC-Gewebe; Dach- Giebel- u. Seitenwände mit Fenster weiß. Traufenhöhe ca. 2,0 m, Firsthöhe ca. 3,0m

 

§ 2

Die Mietzeit des in §1 angegebenen Mietgegenstand wird festgelegt auf :

vom : ___.___.___                     bis : ___.___.___          =  ____ Tage

§ 3

 

Der Mietpreis für den Mietgegenstand beträgt  __________ 

 

Die Kaution für den Mietgegenstand beträgt     __________ 

 

 

§ 4

Für den Aufbau des Mietgegenstands hat der Mieter  mind. 3 Hilfskräfte auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter der den Aufbau des Mietgegenstands leitet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Aufbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen. Ist ein Aufbau mangels fehlender Hilfskräfte nicht möglich so ist der Vermieter berechtigt den Aufbau des Mietgegenstands abzusagen und die vereinbarte Miete in voller Höhe zu berechnen.

Genehmigungen für öffentliche Aufbauplätze  bzw. Grundstücke (z.B. Straßen, Straßenteile, Gehwege) ist Sache des Mieters.

Zum Aufbauzeitpunkt (beginn der Mietzeit) muss der Platz auf dem der Mietgegenstand aufgebaut werden soll, sauber sowie frei und zugänglich sein. Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse z.B.  (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Der Aufbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.

 

§ 5

Auch für den Abbau des Mietgegenstands hat der Mieter mind. 3 Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter stellt lediglich einen Mitarbeiter der den Abbau und die Reinigungsarbeiten des Mietgegenstands leitet. Der Vermieter ist verpflichtet, die Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen.

Ist ein Abbau mangels fehlender Hilfskräfte nicht möglich so ist der Vermieter berechtigt:

sich auf Kosten des Mieters diese Hilfskräfte selbst zu beschaffen und dem Mieter 30,- € pro Stunde und Mitarbeiter zu berechnen.

Der Mietgegenstand muss bis zum Abbauzeitpunkt  (Ende der Mietzeit)  vom Mieter  leer geräumt und zugänglich sein, so dass der Vermieter unverzüglich mit dem Abbau der Mietsache beginnen kann.  Beim Abbau der Mietsache muss dem Vermieter die Möglichkeit und Zeit gegeben werden unter Mithilfe des Mieters und seinen Hilfskräften die Mietsache wieder in den Anlieferungszustand  (z.B. Säubern der Planen) zu versetzen. Der Abbau darf nur in Anwesenheit des Vermieters bzw. dessen Mitarbeiter begonnen werden.

 (Ausnahme: § 8 a) 

§ 6

Notwendige Reinigungsarbeiten bei starker Verschmutzung werden dem Mieter mit 40,- € pro Stunde berechnet.

§ 7

 

Haftung des Mieters

Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung der Mietsache übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports.

Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten  oder während der Mietzeit an oder in der Mietsache eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung des Mietgegenstands auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr. Der Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B.  Leuchtmittel/Energieverteilung) darf an dem Mietgegenstand kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden.

Der Mieter verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Friteusen oder Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und betrieben werden.

§ 8

 

Haftung  des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei der Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entsteht, gehen zu Lasten des Mieters.

 

Der  Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu beschriften, mit Farbe jedweder Art zu versehen, zu bekleben, mit Nägel, Reißzwecken oder Tackern zu versehen

 

Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.

 

Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen an dem Mietgegenstand vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergehenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Baurechtlich strafbar macht sich , wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben und Verspannungen, versetzt oder entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile wie Bedachung  oder Bespannung lockern, oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und das Zelt notfalls von Personen räumen zu lassen. Allein der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit wird nicht übernommen.

 

§ 8 a

Bei Windstärke 6 muss das Zelt abgebaut  und sturmsicher verstaut werden.

§ 9

Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder dessen Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind evtl. Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

§ 10

 

Der Rechnungsbetrag ist sofort, ohne Abzug, nach dem Aufbau fällig.

Der Vermieter behält sich vor eine Kaution zu verlangen.

 

 

§ 11

Tritt der Mieter von diesem Vertrag zurück, gilt folgendes als vereinbart::

Bei Rücktritt bis zu 3 Tagen vor dem bestellten Termin sind 50 % der vertraglich festgelegten Miete fällig. Wird das Zelt nicht solange wie im Mietvertrag angegeben benötigt und auf Veranlassung des Mieters früher abgebaut, so ist ebenfalls die vereinbarte Miete in voller Höhe zu zahlen.

 

 

Rosenheim, den ...............................

 

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Vermieter                                                         Mieter